Termine
Geplante Veranstaltungen für 2024
Satzung der Vereinsgemeinschaft Remmesweiler e.V.
Vereinsgemeinschaft Remmesweiler
Satzung der -Vereinsgemeinschaft Remmesweiler-
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Vereinsgemeinschaft Remmesweiler", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.", im folgenden „Verein“ genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in St.Wendel-Remmesweiler.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, so wie des Brauchtums und die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen zur Beschaffung von Mitteln für diese gemeinnützigen Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Gründungsmitglieder wurden die in der Anlage 1 aufgeführten ortsansässigen Vereine.
Über die weitere Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein bestimmt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Der Austritt wird zum Ende des Jahres des Zugangs der Mitteilung wirksam.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Gründe, die zum Ausschluss führen können, sind vereinsschädigendes Verhalten.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) Vorsitzender
b) Stellvertreter
c) Schriftführer
d) Kassierer
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Ortsvorstehers von Remmesweiler längstens jedoch für 5 Jahre gewählt.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 7 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Führung und Verwaltung des Vereins
2. Aufstellung der Tagesordnung für Versammlungen
3. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
4. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Über alle Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Beschlussfähig ist eine Mitgliederversammlung grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Personen. Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenden Mitglieder.
§ 9 Kassenprüfung
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen. Sie berichten über die Prüfung der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.01.2006 beschlossen.