Termine
Geplante Veranstaltungen für 2024
Satzung
des Vereins zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr St.Wendel, Löschbezirk Remmesweiler e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Freiwilligen-Feuerwehr St.Wendel, Löschbezirk Remmesweiler e.V.“
(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist in 66606 St.Wendel-Remmesweiler.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die:
- Förderung des Feuerschutzes durch die ideelle und finanzielle Förderung der Freiwilligen Feuerwehr St. Wendel Löschbezirk Remmesweiler.
- Förderung der Jugendpflege innerhalb der Feuerwehr
- Öffentlichkeitsarbeit
- Förderung der Feuerwehrgemeinschaft
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
(2) Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Gründe.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod des Mitgliedes
b. Austritt aus dem Verein
c. Ausschluss.
(5) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann bei Vorliegen wichtiger Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Nichterfüllung der Beitragspflicht, sowie ein dem Ansehen des Vereins schädliches Verhalten.
(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Verein Beiträge erheben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden als geborenes Mitglied in der Funktion des Löschbezirksführers bzw. der Löschbezirksführerin des Löschbezirkes St.Wendel-Remmesweiler.
c) dem Kassierer bzw. der Kassiererin
d) dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin.
e) mind. einem Beisitzer bzw. Beisitzerin
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(4) Der bzw. die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, sowie auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes, ein. Der bzw. die Vorsitzende leitet die Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(5) Kommt ein Vorstandsmitglied oder der Vorstand seinen Pflichten nicht nach, ruft der Löschbezirksführer bzw. die Löschbezirksführerin auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes ein.
In dieser Versammlung kann der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder unter gleichzeitiger Neu- bzw. Ergänzungswahl abgewählt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt St.Wendel einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens drei Vorstandmitglieder oder einem Zehntel der Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festlegung des Mitgliedbeitrages
e) Satzungsänderungen
f) die Auflösung des Vereins
(3) Der bzw. die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der Vertreter bzw. die Vertreterin leitet die Sitzung. Die Wahl des bzw. der Vorsitzenden findet unter der Leitung des Löschbezirksführers bzw. der Löschbezirksführerin oder seines Vertreters bzw. Vertreterin statt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Abstimmung festgelegt werden.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden, oder seinem Stellvertreter, und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmergebnisses festzuhalten. Des Weiteren sind Ort ,Datum und Uhrzeit, der Mitgliederversammlung festzuhalten.
§ 8 Kassengeschäfte
- Für die Führung der Kassengeschäfte nach Beschluss durch den Vorstand ist der Kassenführer bzw. die Kassenführerin verantwortlich.
(2) Die Kassengeschäfte des Vereins werden von zwei Kassenprüfern jährlich vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung und dann geprüft, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 9 Wahl der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 10 Änderung der Satzung
(1) Die Satzung des Vereins kann durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geändert werden. Zu dem Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung beschlussunfähig, ist eine Versammlung innerhalb eines Monats mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt St. Wendel, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerschutzes im Löschbezirk St. Wendel-Remmesweiler zu verwenden hat.
Die vorstehende geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.03.2019 beschlossen.